3.2 „pharmazeutische/heilerische“ Berufsgruppen des Mittelalters:

3.2.1 Apotheker/Arzt

Der Apothekerstand wird zum ersten Mal als solcher 1241 im „Edikt von Salerno“ erwähnt. Dieses Edikt enthielt Bestimmungen zur Trennung des Arztberufes vom Apothekerberuf und war ein Nachtrag der Bestimmungen zum Medizinalwesen, die 1231 im „Liber Augustalis“ bzw. „Constitutiones regni utriusque Siciliae“ aufgeführt wurden. Das „Liber Augustalis“ hatte nur im Königreich von Sizilien Gültigkeit, wurde aber später Vorbild für Apothekengesetzgebungen in ganz Europa.

Vor 1231 übten zumeist Priester und Mönche den Beruf des Arztes und Apothekers gleichzeitig aus. Die Kräuter, die in den Klostergärten wuchsen, wurden zur Herstellung von Medikamenten, Salben und Tees verwendet und den Kranken verabreicht. Mit dem Konzil von Tours (813) wurde den Geistlichen jedoch die Ausübung heilerischer und pharmazeutischer Tätigkeiten verboten, da man befürchtete, dass die Geistlichen ihre religiösen Pflichten vernachlässigen würden.

Trotz der guten Gewinneinnahmen, die der Beruf des Apothekers mit sich brachte, der fort an von weltlichen Bürgern praktiziert wurde, war dieser nicht ungefährlich. Bei der Herstellung mancher Medikamente konnten Nebenwirkungen durch Einatmen von Dämpfen eintreten. So führte der Geruch von Bella Donna-Extrakt (Tollkirschenextrakt) zu Schwindelanfällen, der Geruch von Lindenblüten zu Kopfschmerzen und der Geruch von Substanzen des Nussbaumes zu Erbrechen.

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